Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- LG Paderborn, 24.04.2023 – 3 O 414/22
- LG Mönchengladbach, 25.05.2023 – 1 O 109/21
- OLG Köln, 12.03.2018 – 9 W 7/18Zitiert von 3
- LG Hannover, 01.04.2009 – 6 O 63/07
- LG Hannover, 28.01.2009 – 6 O 366/06
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 18.06.2008 – 22 O 189/07
- OLG Hamm, 28.03.1990 – 20 U 146/89
- OLG Köln, 13.02.1986 – 5 U 183/85
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/94#abs-1 (1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/94#abs-2 (2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hypothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versicherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläubiger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/94#abs-3 (3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen unangemessenen Aufwand erfordern würden; in diesem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Entschädigungssumme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/94#abs-4 (4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger gegenüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zahlung zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/94#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.